Rechtsprechung
   BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3103
BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 (https://dejure.org/1995,3103)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 (https://dejure.org/1995,3103)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 49/94 (https://dejure.org/1995,3103)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3103) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94
    Damit ist der grundsätzliche Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte bei der ambulanten ärztlichen Versorgung und eine Beteiligung der Krankenhausärzte hieran nur bei Bestehen eines Bedarfs (hierzu BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 15; BSGE 73, 25, 28 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 28) für den Bereich der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten durch Ärzte von psychiatrischen Krankenhäusern aufgehoben (vgl. Jung in GesamtKomm, § 118 SGB V RdNr. 3).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94
    Damit ist der grundsätzliche Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte bei der ambulanten ärztlichen Versorgung und eine Beteiligung der Krankenhausärzte hieran nur bei Bestehen eines Bedarfs (hierzu BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 15; BSGE 73, 25, 28 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 28) für den Bereich der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten durch Ärzte von psychiatrischen Krankenhäusern aufgehoben (vgl. Jung in GesamtKomm, § 118 SGB V RdNr. 3).
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz zur ambulanten

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94
    Dadurch, daß in § 118 Abs. 1 SGB V die Erteilung der Ermächtigung auf die Zulassungsinstanzen übertragen worden ist, hat sich an der inhaltlichen Konzeption der Regelung nichts geändert (vgl. Urteil des Senats vom 15. März 1995 - 6 RKa 1/94 - ).
  • Drs-Bund, 25.11.1975 - BT-Drs 7/4200
    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94
    Hintergrund dieser Regelung ist, daß sich die Klientel der psychiatrischen Krankenhäuser nach den in der Psychiatrie - Enquete getroffenen Feststellungen (BT-Drucks 7/4200, S 209) von der in nervenärztlichen Praxen ganz erheblich unterscheidet und aus diesem Grunde sowie wegen der geringen Zahl der vorhandenen psychiatrischen Krankenhäuser eine Konkurrenzsituation zur ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte nicht besteht.
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Ferner ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Instituts-)Ermächtigungen nur eine begrenzte örtliche Reichweite haben, nämlich die Leistungserbringung nur solcher weiteren Einrichtungen mitabdecken, die mit dem (Zentral-)Institut hinreichend räumlich verbunden sind; wofür eine Entfernung von 35 bis 40 km zu groß ist (so BSG vom 21.6.1995, SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8 f betreffend Außenstelle in R. mit organisatorischer Anbindung an Klinik in L.) .
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

    Bis zur Einführung des § 118 Abs. 4 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.2015 habe die ambulante Behandlung der Versicherten stets in einer räumlich und organisatorisch angebundenen Behandlungseinrichtung des jeweiligen Krankenhauses erfolgen müssen (Hinweis auf BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) .

    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    Die geplante PIA in R erfüllt selbst nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es handelt sich bei ihr weder um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V (BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO RdNr 14 ff) noch besteht ein räumlicher Zusammenhang mit den Kliniken in N oder L oder einer der von der Klägerin betriebenen Tageskliniken (zu diesem Erfordernis vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8 = juris RdNr 18) .

    Mit der Anfügung des § 118 Abs. 4 SGB V hat der Gesetzgeber auf ein Urteil des Senats vom 21.6.1995 (6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) reagiert.

    Auch der Gesetzgeber hat die Einfügung des Abs. 4 in § 118 SGB V durch das GKV-VSG vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) mit Wirkung vom 23.7.2015 ausdrücklich damit begründet, dass die Ermächtigungsregelungen nach § 118 Abs. 1 bis 3 SGB V nur solche Einrichtungen erfassen, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf eines GKV-VSG, BT-Drucks 18/5123 S 133) ; dies wurde allgemein als Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 21.6.1995 (6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) interpretiert (vgl etwa LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.4.2021 - L 11 KA 44/17 - juris RdNr 73; Gamperl in Kasseler Kommentar, SGB V, Werkstand Dezember 2021, § 118 RdNr 10; Knittel in Krauskopf, SGB V, Stand August 2021, § 118 RdNr 13; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 26; anders Köhler-Hohmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, Stand der Aktualisierung 8.7.2020, § 118 RdNr 68: Abs. 4 idF des GKV-VSG "stellt klar", dass Ermächtigung auch bei Versorgung durch räumlich und organisatorisch getrennte Einrichtungen erfolge) .

    Der Senat hatte - wie bereits ausgeführt - dem im Gesetz als übergeordneten Begriff verwandten Terminus "Psychiatrische Institutsambulanz" entnommen, dass § 118 SGB V nur solche Einrichtungen meine, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird, und dies eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik voraussetze (BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 = juris RdNr 17 und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 18f; kritisch zur Anforderung der räumlichen Anbindung Mrozynski, SGb 1996, 494, 496: organisatorische Anbindung ausreichend) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 10 KA 21/06

    Vertragsarztangelegenheiten

    Nach bisher vorliegender Rechtsprechung (Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 21.06.1995, 6 RKa 49/94 in: SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) seien Tageskliniken nicht auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschrift des § 118 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zu ermächtigen.

    Hingegen sei die Entscheidung des BSG vom 21.06.1995 (a.a.O.) nicht einschlägig, weil § 118 SGB V nach Verkündung dieses Urteils neu gefasst worden sei.

    Dem stehe auch nicht das Urteil des BSG vom 21.06.1995 (a.a.O.) entgegen, denn diesem sei eine Aussage dahingehend, dass Tageskliniken keine psychiatrischen Krankenhäuser im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 SGB V sein könnten, nicht zu entnehmen.

    § 118 Abs. 1 SGB V dient der Versorgung des besonderen Klientels der psychiatrischen Krankenhäuser, das sich nach den in der Psychiatrie-Enquete getroffenen Feststellungen von der in nervenärztlichen Praxen ganz erheblich unterscheidet; aus diesem Grunde sowie wegen der geringen Zahl der vorhandenen psychiatrischen Krankenhäuser besteht keine Konkurrenzsituation zur ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte (vgl. BSG vom 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 = SGb 1996, 493 = USK 95104).

    bb) Handelt es sich bei der Tagesklinik um kein Krankenhaus im Sinn des §§ 118 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 1 SGB V, käme eine Ermächtigung dennoch in Betracht, wenn die Tagesklinik organisatorisch und räumlich an ein Krankenhaus angebunden wäre (vgl. BSG vom. 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 - LSG NRW vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 - SG Marburg vom 23.05.2007 - S 12 Ka 33/06 -).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 22.09.2004 - L 10 KA 33/03 - ausgeführt, es müsse gewährleistet sein, dass den ambulanten Patienten alle Einrichtungen personeller und sächlicher Art des Krankenhauses im Bedarfsfall zugute kommen können; das setze nicht zwingend die Einrichtung der Institutsambulanz im Gebäude des Psychiatrischen Krankenhauses voraus, wohl aber eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik (in diesem Sinn auch BSG vom 21.06.1995 - 6 Rka 49/94 -).

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    Diese Ermächtigung setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f = juris RdNr 12; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f = juris RdNr 18 und 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    Die geplante PIA in B, bei der es sich nicht um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V handelt (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO RdNr 14 ff) und bei der auch kein räumlicher Zusammenhang mit dem Klinikum in K oder einer der von der Klägerin betriebenen Tageskliniken besteht (vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8 = juris RdNr 18) , erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

    Bereits seit dem Jahr 2000 setzt die Ermächtigung sowohl für psychiatrische Krankenhäuser (Abs. 1) als auch für Allgemeinkrankenhäuser (Abs. 2) keine Bedarfsprüfung mehr voraus, wie sie zuvor noch für Allgemeinkrankenhäuser erforderlich gewesen war (zur Historie vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; BSG Urteil vom 15.4.1986 - 6 RKa 30/83 - SozR 2200 § 386n Nr. 41; BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8 = juris RdNr 18) .

    Im Zuge der GKV-Gesundheitsreform 2000 hat der Gesetzgeber die Problematik derjenigen "Patienten, die einen dringenden ambulanten Behandlungsbedarf haben, die aber auf Grund der Art, Schwere und Dauer der Verläufe ihrer Erkrankungen von sich aus Vertragsärzte nicht aufsuchen bzw. durch das Leistungsspektrum der Vertragsärzte nicht ausreichend behandelt werden können (z. B. ungenügendes multiprofessionelles Angebot, begrenzte Flexibilität des Personaleinsatzes)" im Zusammenhang mit der Ermächtigung nach § 118 SGB V erneut aufgegriffen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf einer GKV-Gesundheitsreform 2000, BT-Drucks 14/1977 S 167) , aber trotz der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis eines räumlichen Zusammenhangs der Institutsambulanz mit dem psychiatrischen Krankenhaus (vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f = juris RdNr 17 f) , es zunächst nicht für erforderlich gehalten, eine Ermächtigung auch von räumlich und organisatorisch von dem Krankenhaus getrennten Einrichtungen einzuführen (zu dem zeitgleich mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 eingeführten Anspruch auf Soziotherapie nach § 37a SGB V, der ebenfalls auf den von § 118 SGB V erfassten Personenkreis abzielt, vgl unten ) .

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in Satz 2 aaO enthaltene Ausrichtung unter anderem auf solche Patienten, die wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (so - zum früheren Recht - BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3/4; SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f; USK 9589 S 488).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 4205/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

    Lediglich klarstellend werde darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass das KaW selbst über eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V verfüge (Beschluss des ZA vom 12.02.2009), nicht dazu führe, dass diese Ermächtigung automatisch für alle Außenstellen der Klinik (und damit auch nicht für die ca. 42 km entfernte Tklinik in W) gelte (BSG, Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 -, in juris).

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKA 49/94 -, in juris) ebenso wie in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 118 Abs. 4 SGB V und werde auch sonst nicht ernsthaft in Zweifel gestellt.

    Sinn und Zweck einer Institutsermächtigung rechtfertigen es, das Leistungsangebot der PIAs dem betroffenen Personenkreis in der ambulanten Versorgung auch unabhängig vom Bestehen eines Versorgungsdefizits zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 21.06.1995 - 6 RKa 49/94 -, in juris).

    Ausgangspunkt hierfür war ein Urteil des BSG vom 21.06.1995 (6 RKa 49/94, in juris), nach der Außenstellen einer PIA nicht gemäß § 118 SGB V ermächtigt werden konnten, weil diese Vorschrift voraussetze, dass die Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird.

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung einer poliklinischen

    Zwar gelten für die räumliche Trennung von Vertragsarztsitz und Ausübung der Praxistätigkeit (ausgelagerte Praxisräume; Zweigpraxis) berufs- und vertragsarztrechtliche Beschränkungen (vgl zum Ganzen zuletzt: Engelmann, MedR 2002, 561 ff); auch hat der Senat für den Fall der bedarfsunabhängigen Ermächtigung zu Gunsten der psychiatrischen Institutsambulanz eines psychiatrischen Krankenhauses iS von § 118 SGB V entschieden, dass diese dem Krankenhaus organisatorisch und räumlich angebunden sein muss und daher Außenstellen der Klinik von einer dieser erteilten Ermächtigung nicht automatisch mit erfasst sind (so BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f).

    Es verhält sich bei dieser Ermächtigung auch nicht wie bei den Institutsermächtigungen an psychiatrische Krankenhäuser nach § 118 SGB V, mit denen ein qualitativ-spezieller, durch niedergelassene Ärzte nicht entsprechend abgedeckter Versorgungsbedarf für eine bestimmte Gruppe behandlungsbedürftiger Kranker kompensiert werden soll (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8).

  • SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10

    Anspruch auf eine unbefristete Ermächtigung der psychiatrischen Institutsambulanz

    Wie das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, klargestellt hat, sind Außenstellen von vorn herein nicht in den Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 SGB V einbezogen.

    Insoweit schließt sich die Kammer weiterhin der Auffassung des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus dessen Urteil vom 22.09.2004, Az. L 10 KA 33/03, an und hält an den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, auch in Bezug auf den vorliegenden Fall fest.

    Wie das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 21.06.1995, Az. 6 RKa 49/94, betont hat, beruht die Regelung des § 118 Abs. 1 SGB V auf der Prämisse, dass sich die Klientel der psychiatrischen Krankenhäuser nach den in der Psychiatrie-Enquete getroffenen Feststellungen von der in nervenärztlichen Praxen ganz erheblich unterscheide und aus diesem Grunde sowie wegen der geringen Zahl der vorhandenen psychiatrischen Krankenhäuser eine Konkurrenzsituation zur ambulanten Versorgung durch niedergelassene Ärzte nicht bestehe.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 7 KA 102/13

    Sozialpädiatrisches Zentrum - Leistungserbringung unter mehreren Anschriften -

    So wurde in der Rechtsprechung wiederholt die Entscheidung von Zulassungsgremien, in einer anderen Ortschaft gelegene Außenstellen nicht in die Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen (§ 118 Abs. 1 SGB V) einzubeziehen, wegen der fehlenden organisatorischen und räumlichen Anbindung an das Krankenhaus bestätigt (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 49/94 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03 - [für eine 29 km vom Stammsitz des Krankenhauses entfernte Tagesklinik]; SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 - jeweils juris).

    Dies entspricht ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 31 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV, u.a. den räumlichen Umfang der Ermächtigung zu bestimmen, und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 49/94 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2004 - L 10 KA 33/03 - SG Dresden, Urteil vom 11. Juli 2012 - S 18 KA 161/10 - jeweils juris).

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines

    Auf die Erteilung der Ermächtigung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung ein Rechtsanspruch (vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 25) .
  • SG Marburg, 23.05.2007 - S 12 KA 33/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Zweigpraxis - ausgelagerter Praxisraum -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 18/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 32/18

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 45/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 70/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 73/95

    Ermächtigung - Ärztliche geleitete Einrichtungen - Persönliche Ermächtigung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 44/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 31/18

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2017 - L 11 KA 38/14

    Krankenversicherung; Ermächtigung für eine Institutsambulanz; Besonderes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 46/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 45/96

    Ermächtigung - Befristung - Bedürfnisprüfung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2021 - L 3 KA 22/20

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz; Begriff der Einrichtung

  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 5/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1996 - L 11 Ka 180/95

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 6/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2019 - L 3 KA 37/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2019 - L 3 KA 134/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht